Vereinssatzung

in der Kunst (Schützenhaus)
Sitz Neunkirchen-Struthütten
Telefon: 02735-2903 (1. Vorsitzender)
Schützenhaus: 02735 / 5993

57290 Neunkirchen-Struthütten

§1

Der Verein führt den Namen – Schützenverein Struthütten 1956 e.V.
– und hat seinen seinen Sitz in Neunkirchen Struthütten, in der Kunst.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Vereinsjahr läuft mit dem
Kalenderjahr.

§2

Der Schützenverein Struthütten 1956 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe, sowie die Erhaltung des heimatlichen Brauchtums durch Pflege der altüberlieferten Schützentraditionen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§6

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neunkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwalten und zu verwenden hat.
Sollte jedoch nach Aufhebung des Vereins innerhalb der darauf folgenden 10 Jahre ein neuer Schützenverein Struthütten gegründet werden, ist die Gemeinde Neunkirchen verpflichtet das Vermögen an diesen Verein abzutreten, sofern dieser gemeinnützige Zwecke verfolgt.

§7

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes.
Somit sind seine Satzungen und die seiner Unterverbände, denen er zugeteilt, für ihn verbindlich.
Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

§8

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: Ordentlichen Mitgliedern
     Fördernden Mitgliedern
     Jugendlichen Mitgliedern
     Ehrenmitgliedern

Mitglieder können auch juristische Personen sein.
Ordentliche Mitglieder sind vornehmlich solche, die den Schießsport pflegen und aktiv unterstützen.

Fördernde Mitglieder können diejenigen werden, die an den Bestrebungen des Vereins interessiert und bereit sind, denselben finanziell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben volles Stimmrecht.
Aufnahmefähig als natürliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet, als Jugendlicher, wer das 14. Lebensjahr vollendet und als Schüler, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist.
Bei Jugendlichen kann und bei Schülern muss der Vorstand die Aufnahme von der Beibringung einer Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter abhängig machen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Er entscheidet über die Aufnahme und ist berechtigt, nach Anhörung des erweiterten Vorstandes diese unter Angabe der Gründe abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Jahreshauptversammlung offen.
Der Aufgenommene zahlt eine bestimmte Aufnahmegebühr, die in der Jahreshauptversammlung festgelegt wird und sich von Zeit zu Zeit ändern kann.

§9

Der Monatsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und beträgt Minimum die vom Landessportbund geforderten Mindestbeiträge.
Soziale Staffelungen für mehrere Familienmitglieder, Rentner, Studenten, Bundeswehrpflichtigen und körperlich Behinderte, werden von dieser Regelung des LSB nicht berührt und sind erlaubt.
Die Beiträge sind für einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Zeitraum im Voraus zu entrichten.
Werden Jahresbeiträge bezahlt, so ist dieser bis spätestens 1. September eines laufenden Kalenderjahres zu bezahlen, zu überweisen oder durch Bankeinzug einzuholen.

§10

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiete des Schützenwesens besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt und sind frei von Pflichten.
Mitglieder die das 70. Lebensjahr erreicht haben, und eine Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren vorweisen.

§11

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt der mit vierteljährlicher Kündigung zum Quartalsende erfolgen
kann.
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) durch Auflösung des Vereins

Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt sofort jedes Recht dem Verein gegenüber.
Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und steht jederzeit frei.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
– Wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung nicht entrichtet,
– Bei groben Vergehen gegen die Vereinssatzungen,
– Wenn es sich den Anweisungen des Vorstandes oder eines Beauftragten
  wiedersetzt,
– Wegen unehrenhaftem Betragen und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Für einen solchen Beschluss müssen jedoch mindestens zweidrittel aller Vorstandsmitglieder gestimmt haben.
Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Die Berufung ist innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme des Beschlusses beim 1. Vorsitzenden anzumelden unter Zustimmung von mindestens 6 Vereinsmitgliedern.

§12

Verwaltung

Die Angelegenheiten des Vereins wurden verwaltet durch:
a)  den Vorstand
b)  die Hauptversammlung

Der Vorstand gliedert sich in:
a)  den geschäftsführenden Vorstand
b)  den erweiterten Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Geschäftsführer
dem 1. Kassierer

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
dem 2. Geschäftsführer
dem Protokollführer

dem Pressewart
dem 2. Kassierer

dem 1. Schießleiter
dem Pistolenschießleiter
dem Damenschießleiter
dem Vorsitzenden der BDS-Gruppe
den Schießwarten
dem Jugendleiter
dem Jugendausschuss
den 4 Aufseher jugendliches Schießen
den Beisitzern
und dem jeweils amtierenden Schützenkönig

Eine Erweiterung der Zahl der Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Eine Erweiterung der Zahl der Vorstandsmitglieder Erweiteter Vorstand z.B. Beisitzer kann durch den Geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB bei gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der 1. Geschäftsführer.
Für größere Objekte, welche im Einzelfall den Betrag von 3000,-€ (dreitausend) übersteigen, Kauf oder Verkauf von Grundstücken, Aufnahme von Darlehn bedarf der Vorstand der Genehmigung der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.

§13

Die Mitglieder werden stets auf zwei Jahre gewählt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. Die ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

§14

Es findet im 1. Quartal eines jeden Jahres eine Hauptversammlung statt. Außerdem steht es dem 1. Vorsitzenden frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen zu berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Vorstand solches beschließt oder wenn wenigstens ein Viertel der stimmfähigen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche beantragen.

§15

Damit eine Hauptversammlung beschlussfähig ist, muss sie öffentlich bekannt gemacht werden. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntgabe der Tagesordnung in den örtlichen Presse Organen durch Aushang im Schützenhaus und im Internet. Bekanntgabe des Zeitpunktes muss mindestens 21 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung geschehen.
Die Haupt- oder Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, (Dringlichkeitsanträge) können nur durch Unterstützung von ¾ der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen.
Alle Anträge sind schriftlich 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung  beim Vorstand einzureichen.

§16

Der Hauptversammlung steht zu:
a)  Wahl des Vorstandes und von Abgeordneten und Prüfern
b)  Aufstellung des Haushaltplanes
c)  Festsetzung der Monatsbeiträge und der Aufnahmegebühren
d)  Änderung der Satzung
e)  Genehmigung des Jahresberichtes
f)  Genehmigung des Kassenberichtes
g)  Entlastung des Vorstandes
h)  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, sowie über eingelaufene Beschwerden.
i)  Beschlussfassung über Höhe des dem Vorstand zur freien Verfügung stehenden Betrages (s. Geschäftsordnung).
j)  Beschlussfassung über Ausgaben, die diesen Betrag übersteigen
k)  Ernennung von Ehrenmitgliedern
l)  Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§17

Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder gefasst.

Ausgenommen davon sind:
Änderung der Satzung
Änderung des Vereinszweckes
Auflösung des Vereins und damit verbundene Beschlüsse

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Änderung der Satzung mit Ausnahme der §1 und §6 kann nur durch eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Änderung des Vereinszweckes §1 ist eine Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder nötig und diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen ( §§22 und 23 BGB).

Die Auflösung des Vereins und damit verbundene Beschlüsse §6 kann nur durch Mehrheit von dreiviertel sämtlicher stimmfähiger Mitglieder geschlossen werden. Notfalls ist auch hier eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich im Protokollbuch zu beurkunden und vom 1.Geschäftsführer und 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§18

Die Jugendabteilung

setzt sich zusammen aus den eingetragenen weiblichen und männlichen jugendlichen Mitglieder, sowie den eingetragenen Schülern.

Sie wählt den Jugendschießwart und seine Stellvertreter für zwei Jahre. Diese sind in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Gebildet wird ein Vereinsjugendausschuss, dem angehören:
a)  der Vorsitzende – zugleich Jugend – Sozialwart
b)  ein Stellvertreter des Vorsitzenden
c)  ein Beisitzer
d)  und je ein Jugendvertreter für die weiblichen und für die männlichen Jugendlichen. Die beiden Jugendvertreter sollten nicht älter als 18 Jahre sein.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie den Beschlüssen des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendtag sollte ca. 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung statt finden.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

Er entscheidet selbst über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins.

Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Jugendausschuss ein nach den Vereinssatzungen ordentliches Jugend-Kassenbuch zu führen, zur Prüfung auf Verlangen dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.

Die Wahlzeit des Vereinsjugendausschusses entspricht der des Vorstandes.

Die Wahl der zum Jugendausschuss angehörenden Mitglieder bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die Jugendversammlung soll, soweit möglich, in allen örtlichen Jugendausschüssen vertreten sein, entsprechende Anträge sind vom Jugendausschussvorsitzenden zu stellen.

§19

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen.
Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§20

Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
Des weiteren übernimmt der Verein keinerlei Haftung für Schäden an Kraftfahrzeugen, die neben und vor dem Schützenhausgelände abgestellt werden.

Diese überarbeitete Vereinssatzung ist am 01.Februar 2014 in einer ordentlichen Hauptversammlung neu beschlossen worden.
Die am 19. April 1983 beschlossene Satzung ist somit überholt und verliert ihre Gültigkeit.

Protokollführer: Angelika Meyer, 1. Vorsitzender: Dirk Meyer, 2. Vorsitzender: Andreas Meyer, 1. Geschäftsführer: Frank Euteneuer, 1. Kassierer: Dirk Hofmann